RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wird, das - in Form eines Werkstückes an den Ersteller körperlich zurückzustellende - Gutachten zu vervielfältigen und je nach dem Zweck des Gutachtens einem mehr oder minder großen Personenkreis und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, kann nicht entnommen werden, daß für den Urheber Einkünfte angefallen sind, er also überhaupt Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt hat. Das nicht abgrenzbare Entgelt wurde nicht für die Verwertung literarischer Urheberrechte, sondern für das Gutachten als solches erzielt. Ungeachtet des Umstandes, daß das vom Betreffenden erstellte Gutachten urheberrechtlich geschützt ist, sind die Einkünfte aus seiner Erstellung somit nicht unter die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 subsumierbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130035.X06

Im RIS seit

09.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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