RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0012

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1184;
ABGB §98;
EStG 1972 §34 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Abgeltungsanspruch besteht nur bei einer Mitwirkung im Erwerb; das sind jene Verrichtungen, die den allein erwerbstätigen Gatten bei seinem Bemühen unterstützen, den Familienunterhalt zu verdienen (Hinweis E VS 15.10.1987, 86/16/0237). Von der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen Ehegatten kann nur dann gesprochen werden, wenn diese Mitwirkung innerhalb der beruflichen Tätigkeit des anderen Ehepartners erfolgt (Hinweis E 9.4.1986, 85/13/0115). All das ist als "Mitwirkung im Erwerb" zu betrachten, was als "Beitrag" im Sinne des § 1184 ABGB in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angesehen wird. Demgegenüber besteht für die Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht - ohne eine solche "Mitwirkung im Erwerb" - im Sinne des § 90 erster Satz ABGB kein Anspruch auf Entgelt (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130012.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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