RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0279

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §98;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß das gerichtliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, hindert die Finanzstrafbehörde keineswegs daran, vom Gericht aufgenommene Beweise zu verwerten; ob es zu einer Verurteilung des Besch für im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit begangene gerichtlich strafbare Handlungen kommt, ist für den Vorwurf eines Finanzvergeh nicht von Bedeutung, da diesbezüglich eine Bindung der Finanzstrafbehörde an eine Entscheidung des Strafgerichtes nicht besteht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130279.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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