RS Vwgh 1991/10/9 89/13/0098

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §7;

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige den betrieblich genutzten Teil eines Gebäudes sowie die weiteren unselbständigen Bestandteile einer Liegenschaft in die Bilanz aufgenommen und die mit dem betrieblich genutzten Teil der Liegenschaft zusammenhängenden Aufwendungen, sei es im Jahr ihrer Entstehung, sei es im Wege der Absetzung für Abnutzung zur Gänze als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, ohne daß über die Abgeltung der auf den Anteil des Ehegatten entfallenden Aufwendungen Vereinbarungen getroffen worden waren, so ist er als wirtschaftlicher Eigentümer des ganzen betrieblich genutzten Gebäudeteiles anzusehen (Hinweis E 20.9.1983, 83/14/0007; E 27.4.1971, 1554/69, VwSlg 4224 F/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130098.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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