RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können - von den beiden Fällen des zweiten und dritten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972, für die der Gesetzgeber die Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, abgesehen - Aufwendungen, die sich als Folge einer Scheidung im Einvernehmen nach § 55a EheG darstellen, nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1972 berücksichtigt werden, weil sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine wie der andere Eheteil aus freien Stücken entschlossen haben muß

(Hinweis E 9.4.1986, 85/13/0115; E 19.9.1989, 86/14/0197; E 6.2.1990, 89/14/0269).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130012.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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