RS Vwgh 1991/10/9 89/13/0098

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/14/0139 2

Stammrechtssatz

Die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer übt aus, wer in der Lage und imstande ist, auf Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben und andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen

(Hinweis E 18.12.1989, 88/15/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130098.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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