RS Vwgh 1991/10/9 91/13/0078

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Es steht dem Steuerpflichtigen nicht frei, das Jahr der Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung durch entsprechende zeitliche Verlagerung der Zahlungen selbst zu bestimmen, weil dem das Wesen des § 34 EStG 1972 als einer Tarifvorschrift entgegensteht, die als eine von zahlreichen Einschränkungen gekennzeichnete und entscheidend vom Begriff der Zwangsläufigkeit geprägte Ausnahmsbestimmung dafür gedacht ist, die progressive Einkommensteuerbelastung gerade des betroffenen Jahres zu mildern. Diesem Wesen der außergewöhnlichen Belastung wird aber nur eine Gesetzesauslegung gerecht, derzufolge solche Aufwendungen nicht nur zwangsläufig anfallen, sondern auch im Anfallsjahr zwangsläufig geleistet werden müssen (Hinweis E 26.9.1985, 85/14/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130078.X01

Im RIS seit

09.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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