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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34 Abs2;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zwingende Gründe dafür gefordert hätte, daß bei Eheschließung im Jahre 1987 vor dem 6. August das Heiratsgut im selben Jahr erst nach dem 5. August hingegeben wurde. Die Beh durfte daher nicht den Nachweis von Gründen für die Leistungsverzögerung von 4 Monaten fordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130078.X02Im RIS seit
09.10.1991