RS Vwgh 1991/10/9 91/13/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs2;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß der VwGH in seiner bisherigen Judikatur zwingende Gründe dafür gefordert hätte, daß bei Eheschließung im Jahre 1987 vor dem 6. August das Heiratsgut im selben Jahr erst nach dem 5. August hingegeben wurde. Die Beh durfte daher nicht den Nachweis von Gründen für die Leistungsverzögerung von 4 Monaten fordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130078.X02

Im RIS seit

09.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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