RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0019

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §217 Abs4;
BAO §217;
InvestPrämG §9;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 217 Abs 4 BAO hat zur Voraussetzung, daß ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Ein geänderter oder aufgehobener Bescheid liegt nicht vor, die Gutschrift an Investitionsprämie erfolgte vielmehr entsprechend § 9 InvestprämG auf Grund einer Selbstbemessung. Eine Gesetzeslücke, die durch Analogie geschlossen werden könnte, liegt im Bereich des § 217 Abs 4 BAO nicht vor: Zwischen Fällen, in denen sich eine Gutschrift auf Grund eines - nach amtswegigen Ermittlungen erlassenen - Bescheides ergibt, und Fällen, in denen eine Gutschrift - wie im Beschwerdefall - aus einer Selbstberechnung folgt, bestehen derartige Unterschiede im Tatsächlichen, daß eine Analogie ausgeschlossen ist. Wie aus der Bestimmung des § 9 InvestprämG ersichtlich ist, hat der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich darauf Bedacht genommen, daß nicht dem Gesetz entsprechende Gutschriften im Hinblick auf den bei einer solchen Selbstberechnung eingeräumten Vertrauensvorschuß mit der Säumnisfolge des Zuschlages nach § 217 BAO zu belegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130019.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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