RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0163 E 29. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen Urheberrechten liegen nur vor, wenn der Urheber Einnahmen dafür erzielt, daß er entweder sein Urheberrecht selbst iSd § 14 - § 18 UrhG verwertet, oder einem Dritten eine solche Verwertung gestattet oder einräumt(Werknutzungsbewilligung Werknutzungsrecht). Dies trifft dann zu, wenn das gesamte Entgelt oder ein bestimmt bezeichneter Teil davon für eine Verwertung iSd UrhG bezahlt wird. Solche Verwertungsrechte sind nur das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Senderecht sowie das Vortragsrecht, Aufführungsrecht und Vorführungsrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130035.X01

Im RIS seit

09.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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