RS Vwgh 1991/10/9 90/13/0035

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §24 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die vom Abgabepflichtigen den jeweiligen Auftraggebern eingeräumten Vervielfältigungsrechte und Verbreitungsrechte lediglich ein notwendiges Akzessorium für die Erstattung eines Gutachtens darstellen, um dieses Gutachten zu dem vom Auftraggeber von Anfang an angestrebten Zweck verwenden zu können, so ist hiezu eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich; an einem lediglich für eigene Zwecke des Auftraggebers erstellten Privatgutachten kann nämlich eine Werknutzungsbewilligung nur als gestattet und ein Werknutzungsrecht nur als eingeräumt gelten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (Hinweis E 19.1.1988, 87/14/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130035.X05

Im RIS seit

09.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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