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L85002 Straßen KärntenNorm
EisbEG 1954;Rechtssatz
Der Gesetzgeber des Krnt LStG 1978 hat, wie in allen modernen Enteignungsgesetzen üblich, hinsichtlich der Entschädigung eine sukzessive Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten angeordnet. In Fällen, in denen der Bescheid hinsichtlich der Entschädigung außer Kraft tritt, sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016