RS Vwgh 1991/10/10 87/17/0157

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

L85002 Straßen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954;
LStG Krnt 1978 §38 Abs3;
LStG Krnt 1978 §38 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des Krnt LStG 1978 hat, wie in allen modernen Enteignungsgesetzen üblich, hinsichtlich der Entschädigung eine sukzessive Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten angeordnet. In Fällen, in denen der Bescheid hinsichtlich der Entschädigung außer Kraft tritt, sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170157.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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