RS Vwgh 1991/10/10 90/06/0180

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Veröffentlicht am 10.10.1991
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art83 Abs2;
GdO Stmk 1967 §56;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß Mitglieder des Kollegialorganes Gemeinderat nicht an der Beratung und Abstimmung über eine Berufung teilgenommen haben, berührt - aus dem Blickwinkel der Rechte der Partei (des Berufungswerbers) - ausschließlich die Frage, ob die Berufungsbehörde dem Gesetz gemäß zusammengesetzt war. Da von § 56 Stmk GdO 1967 abweichende Bestimmungen für den Fall der Entscheidung über eine Berufung in der Stmk GdO 1967 nicht vorgesehen sind, kommt es daher für die Frage der Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Gemeinderatsmitglied an einer Abstimmung nicht teilgenommen hat, solange nur die Beschlußfähigkeit des Gremiums nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060180.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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