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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Umstand, daß Mitglieder des Kollegialorganes Gemeinderat nicht an der Beratung und Abstimmung über eine Berufung teilgenommen haben, berührt - aus dem Blickwinkel der Rechte der Partei (des Berufungswerbers) - ausschließlich die Frage, ob die Berufungsbehörde dem Gesetz gemäß zusammengesetzt war. Da von § 56 Stmk GdO 1967 abweichende Bestimmungen für den Fall der Entscheidung über eine Berufung in der Stmk GdO 1967 nicht vorgesehen sind, kommt es daher für die Frage der Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht darauf an, aus welchen Gründen ein Gemeinderatsmitglied an einer Abstimmung nicht teilgenommen hat, solange nur die Beschlußfähigkeit des Gremiums nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060180.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014