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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949;Rechtssatz
Durch die Entscheidung des Leiters eines landesgerichtlichen Gefangenenhauses und in zweiter Instanz des Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes, dem Ansuchen eines Untersuchungshäftlings um Genehmigung des Ankaufes und Betriebes eines Klein-Farb-TV-Gerätes in der U-Haft nicht stattzugeben, kann weder ein Schaden an Personen noch sonst ein vermögenswerter Schaden eingetreten sein. Daher scheiden Ansprüche des Strafgefangenen aus dem AHG aus diesem Anlaß aus; ein allfälliges durch Amtshaftungsansprüche begründetes Rechtsschutzinteresse des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
bereits in Strafhaft befindlichen Bf liegt somit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180052.X03Im RIS seit
11.10.1991Zuletzt aktualisiert am
14.10.2010