RS Vwgh 1991/10/11 90/18/0052

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Veröffentlicht am 11.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
25/02 Strafvollzug

Norm

AHG 1949;
StVG §186 Abs3;
StVG §33 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Entscheidung des Leiters eines landesgerichtlichen Gefangenenhauses und in zweiter Instanz des Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes, dem Ansuchen eines Untersuchungshäftlings um Genehmigung des Ankaufes und Betriebes eines Klein-Farb-TV-Gerätes in der U-Haft nicht stattzugeben, kann weder ein Schaden an Personen noch sonst ein vermögenswerter Schaden eingetreten sein. Daher scheiden Ansprüche des Strafgefangenen aus dem AHG aus diesem Anlaß aus; ein allfälliges durch Amtshaftungsansprüche begründetes Rechtsschutzinteresse des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung

bereits in Strafhaft befindlichen Bf liegt somit nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180052.X03

Im RIS seit

11.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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