RS Vwgh 1991/10/14 91/15/0069

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z18;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0070

Rechtssatz

Bei der Peep Show steht nicht die Unterhaltung bzw Belustigung, sondern die sexuelle Stimulation der Zuseher im Vordergrund; eine Peep Show ist daher keine "Schaustellerei" iSd § 10 Abs 2 Z 18 UStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991150069.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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