RS Vwgh 1991/10/14 90/15/0084

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §938;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1992/4, 313;

Rechtssatz

Bei einem offenbaren Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann eine (gemischte) Schenkung bzw eine freigebige Zuwendung iSd § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG in Betracht kommen. Ein solches offenbares Mißverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach Lage des Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei nach ihrem gemeinen Wert zu vergleichen

(Hinweis E 27.6.1963, 1869/62; E 3.6.1971, 1055/70, VwSlg 4245 F/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150084.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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