Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Novelle zum Tabakgesetz betreffend Warnhinweise auf Packungen als offenbar aussichtslos infolge Fehlens der aktuellen BetroffenheitSpruch
Der Antrag des W S, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung (von Teilen) des BG BGBl. I 74/2003 wird abgewiesen. Der Antrag des W S, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrages auf Aufhebung (von Teilen) des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2003, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Individualantrags, der sich gegen das BG BGBl. I 74/2003 richten soll. Als Begründung bringt er vor, ihm werde "durch die erzwungene Angstmache auf den Verpackungen der Tabakerzeugnisse" sein "Anspruch auf ein möglichst angstfreies Leben verwehrt", ohne ihn "vor der bezeichneten Gefahr zu schützen. Dies als Nichtraucher." 1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Individualantrags, der sich gegen das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2003, richten soll. Als Begründung bringt er vor, ihm werde "durch die erzwungene Angstmache auf den Verpackungen der Tabakerzeugnisse" sein "Anspruch auf ein möglichst angstfreies Leben verwehrt", ohne ihn "vor der bezeichneten Gefahr zu schützen. Dies als Nichtraucher."
Durch das BG BGBl. I 74/2003 wurde das Tabakgesetz, BGBl. 431/1995, geändert. Der Einschreiter hat offenbar §5 TabakG idF der Z7 BG BGBl. I 74/2003 im Auge, der unter der Überschrift "Warnhinweise" steht und wie folgt lautet: Durch das BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2003, wurde das Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt 431 aus 1995,, geändert. Der Einschreiter hat offenbar §5 TabakG in der Fassung der Z7 BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 74 aus 2003, im Auge, der unter der Überschrift "Warnhinweise" steht und wie folgt lautet:
1. 'Rauchen kann tödlich sein.' oder
2. 'Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.' versehen werden.
1. 'Raucher sterben früher.'
2. 'Rauchen führt zur Verstopfung der Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.'
3. 'Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.'
4. 'Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.'
5. 'Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!'
6. 'Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.'
7. 'Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!'
8. 'Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.'
9. 'Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.'
10. 'Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.'
11. 'Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.'
12. 'Rauchen lässt Ihre Haut altern.'
13. 'Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.' oder
14. 'Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.'
versehen werden.
'Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.'
2. Die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setzt einerseits voraus, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behauptetermaßen - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 13870/1994 mwN). Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn er nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behauptetermaßen - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 13870/1994 mwN).
Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, daß derartige - rechtlich geschützte - Interessen des Antragstellers beeinträchtigt werden könnten. Auch wenn an einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, ist doch davon auszugehen, daß der Antragsteller nur durch die von ihm angeführten (Rechts-)Wirkungen beeinträchtigt zu werden behauptet. Es besteht keine Vorschrift, die dieser Betroffenheit ("Anrecht auf ein möglichst angstfreies Leben") im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde.
Die vom Antragsteller behaupteten Rechtswirkungen erweisen sich als bloß faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm (vgl. zB VfSlg. 11309/1987). Die vom Antragsteller behaupteten Rechtswirkungen erweisen sich als bloß faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm vergleiche zB VfSlg. 11309/1987).
3. Da der Einschreiter somit die Zurückweisung seines Individualantrages infolge Fehlens aktueller Betroffenheit zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§35 Abs1 VfGG iVm §63 Abs1 ZPO). 3. Da der Einschreiter somit die Zurückweisung seines Individualantrages infolge Fehlens aktueller Betroffenheit zu gewärtigen hätte, ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abzuweisen (§35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §63 Abs1 ZPO).
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G223.2003Dokumentnummer
JFT_09968785_03G00223_00