RS Vwgh 1991/10/16 90/03/0104

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §7a;
GewO 1973 §11 Abs6;
GewO 1973 §85;
GewO 1973 §86;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0105

Rechtssatz

Im Falle des § 11 Abs 6 GewO 1973 finden die Regelungen des § 86 GewO 1973 über eine bedingte Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung keine Anwendung, es ist hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe zufolge der speziellen Regelung des § 7a GelVerkG eine bedingte Zurücklegung nur in den in dieser Bestimmung genannten Fällen möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030104.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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