RS Vwgh 1991/10/16 90/03/0104

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Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §7a;
GewO 1973 §11 Abs6;
GewO 1973 §85;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/03/0105

Rechtssatz

Bringt ein Taxiunternehmer seinen Betrieb mit den beiden Konzessionen als Sacheinlage in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen ein, kommt § 11 Abs 6 GewO 1973 zur Anwendung, wonach die Gewerbeberechtigungen nach Ablauf von 6 Monaten nach der erfolgten Eintragung ins Handelsregister enden. Die Bestimmung sieht keine "bedingte" Einbringung eines Betriebes vor. Vielmehr endet die jeweilige Gewerbeberechtigung unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist die Gewerbeberechtigung erwirkt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030104.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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