RS Vwgh 1991/10/16 91/03/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §19 Abs3;
AVG §66 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 88/03/0191 3

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde darf sich zur Erteilung eines Auftrages zur Beibringung einer Vollmacht des für die Partei einschreitenden Vertreters der Erstbehörde bedienen. Es ist nicht vorgesehen, daß ein Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müßte, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030153.X04

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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