RS Vwgh 1991/10/17 89/13/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3 impl;
BAO §285 Abs1;
BAO §285 Abs2;

Rechtssatz

Es besteht keine Rechtsvorschrift, wonach dem Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht der einzelnen Senatsmitglieder zur Kenntnis zu bringen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130211.X05

Im RIS seit

17.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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