RS Vwgh 1991/10/17 90/13/0005

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
BAO §279 Abs2;

Rechtssatz

Es ist bei widersprüchlichen Zeugenaussagen zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweilige Aussage der eine gegenteilige Position einnehmenden Person vorzuhalten. Dabei kann letztlich auch eine von Amts wegen vorgenommene Gegenüberstellung der Zeugen zur Erforschung der Wahrheit erforderlich sein. Wenn schließlich auch die Abgabenbehörden zweiter Instanz Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen lassen können und überdies dem Abgabenverfahren ein Grundsatz der Unmittelbarkeit fremd ist, so wird es aus Gründen der konkreten Wahrheitsfindung und aus verfahrensökonomischen Gründen in besonders gelagerten Fällen auf der Hand liegen, daß auch die maßgeblichen Verfahrensschritte von der letztlich entscheidenden Abgabenbehörde zweiter Instanz gesetzt werden, zumal ein Teil der im konkreten Fall aufgezeigten Verfahrensmängel seine Ursache in der Führung der Ermittlungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130005.X05

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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