RS Vwgh 1991/10/17 89/13/0211

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die auf einem Briefpapier einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft verfaßte und von dieser auch (zusätzlich) gezeichnete Beschwerdeschrift läßt nicht leicht erkennen, wer iSd § 21 Abs 1 VwGG als Bf gegen den angefochtenen Verwaltungsakt auftritt. Im Hinblick darauf, daß im Text der Beschwerdeschrift bei der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ausgeführt ist, daß mit diesem über die Berufung des mit Namen und Anschrift bezeichneten Steuerpflichtigen entschieden worden ist, überdies in den Beschwerdeausführungen als Bf der Steuerpflichtige deutlich erkennbar ist, und schließlich die Beschwerde von einem Anwalt (mit)unterfertigt ist, der eine Vollmacht des Steuerpflichtigen vorgelegt hat, erscheint ausreichend klargestellt, daß der Steuerpflichtige als Bf anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130211.X01

Im RIS seit

17.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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