RS Vwgh 1991/10/17 91/14/0130

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Veröffentlicht am 17.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, was der Täter zur Tatzeit für möglich hielt, ist eine solche nach einem inneren Vorgang im Menschen, auf den nur durch äußere Merkmale geschlossen werden kann. Bei der Beantwortung dieser Frage handelt es sich primär um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 98 Abs 3 FinStrG, der vor dem VwGH nur der Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt der Schlüssigkeit, vor allem also der Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und mit menschlichem Erfahrungsgut unterliegt.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140130.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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