RS Vwgh 1991/10/21 91/12/0037

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

DSG 1978 §11;
VVG §5;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Hat der Bf sein Verfahrensziel, das er mit seinem Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nach § 5 VVG verfolgte (hier: die Herstellung des dem Bescheid der Datenschutzkommission entsprechenden Zustandes iSd § 11 DSG) vollständig erreicht, besteht kein rechtliches Interesse des Bf an einem Ausspruch über den dem Säumnisbeschwerdeverfahren zugrunde liegenden Antrag auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nach § 42 Abs 4 VwGG, weshalb das Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG einzustellen war.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120037.X01

Im RIS seit

21.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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