RS Vwgh 1991/10/21 91/12/0083

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art94;
RDG §57;
RDG §77 Abs6;
VwRallg;

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/12/0084,91/12/0085,91/12/0086,91/12/0087, 91/12/0088 bis 91/12/0091,91/12/0092,91/12/0093 wurden am 21.10.1991 im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Soweit ein Richter nach dem Gesetz und der auf Grund des Gesetzes durch den zuständigen Personalsenat ergangenen Geschäftsverteilung zur Ausübung der Rechtsprechung in bestimmten Angelegenheiten als Vertreter eines verhinderten Richters berufen worden ist, liegt darin kein Dienstauftrag, der Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120083.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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