RS Vwgh 1991/10/21 91/12/0193

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Veröffentlicht am 21.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §109 Abs2;
HDG 1985 §15 Abs1 Z4;
HDG 1985 §2 Abs5;

Rechtssatz

Ermahnungen eines Vorgesetzten gegenüber einem Brigadier sind nicht, was deren Zuständigkeit betrifft, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 4 HDG 1985, die die Einsetzung des BML als Disziplinarvorgesetzten enthält, ausschließlich für das Disziplinarverfahren selbst von Bedeutung ist. Da die dem Beschwerdefall zugrundeliegende Ermahnung auf

§ 2 Abs 5 HDG 1985 beruht, ist der Dienstvorgesetzte aber nicht nur zuständig, sondern unter den gleichen Voraussetzungen, die § 109 Abs 2 BDG 1979 vorsieht, zur Durchführung dieser Maßnahme berufen, die nicht in Bescheidform zu ergehen hat

(Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0147).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120193.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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