RS Vwgh 1991/10/22 90/08/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §314;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/22 89/08/0143 2 (hier: Der die Leistung eines Überweisungsbetrages für 427 Versicherungsmonate (von September 1952 bis März 1988) auftragende Bescheid bedeutet bereits den Abschluß des Überweisungsverfahrens; dem auf "Beitragsnachzahlung zur Pensionsversicherung" gerichteten Antrag wurde damit voll entsprochen. Der zuletzt erwähnte Bescheid bewirkte somit die materielle Derogation des angefochtenen Bescheides. Selbst ein Erfolg der Beschwerde - die formelle Beseitigung des angefochtenen Bescheides - könnte den Bf nicht besser stellen, da der angefochtene Bescheid prozessual überholt und somit ohne materielle Bedeutung ist. Einer meritorischen Entscheidung über den Antrag des Bf auf "Einleitung des Überweisungsverfahrens" stünde nunmehr die Rechtskraft des Bescheides über den Überweisungsbetrag entgegen.)

Stammrechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Dies trifft auf den Fall der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension durch gerichtlichen Vergleich für den verwaltungsgerichtlichen Streit über den Widerruf der Notstandshilfe zu.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080115.X01

Im RIS seit

22.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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