RS Vwgh 1991/10/22 88/14/0019

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
FinStrG §172 Abs1;

Rechtssatz

Die vom Besch beantragten Monatsraten von 500,-- öS können nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Abstattung der noch aushaftenden Geldstrafe im Ausmaß von mehr als 70000,-- öS in angemessener Zeit sicherzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988140019.X02

Im RIS seit

22.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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