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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/11/0131Rechtssatz
Wird durch die Änderung gem § 68 Abs 2 AVG nur ausdrücklich klargestellt, was sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, so wird damit eine Änderung der Rechtsstellung des Bescheidadressaten nicht bewirkt (hier: neuerliche Einberufung gem § 39 Abs 9 WehrG 1990 für eine entsprechend dem bereits geleisteten Grundwehrdienst verkürzte Zeit). Die Beschwerde dagegen ist zurückzuweisen.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110130.X01Im RIS seit
03.04.2001