RS Vwgh 1991/10/22 91/11/0130

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §39 Abs9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/11/0131

Rechtssatz

Wird durch die Änderung gem § 68 Abs 2 AVG nur ausdrücklich klargestellt, was sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, so wird damit eine Änderung der Rechtsstellung des Bescheidadressaten nicht bewirkt (hier: neuerliche Einberufung gem § 39 Abs 9 WehrG 1990 für eine entsprechend dem bereits geleisteten Grundwehrdienst verkürzte Zeit). Die Beschwerde dagegen ist zurückzuweisen.

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110130.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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