RS Vwgh 1991/10/22 91/14/0156

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §147;
FinStrG §56 Abs3;
ZustG §25;

Rechtssatz

Ist auf Grund der Wichtigkeit der Sache die Veranlassung der Kuratorbestellung geboten (§ 147 FinStrG), so ist für eine Zustellung an den abwesenden Beschuldigten durch öffentliche Bekanntmachung gem § 25 ZustG kein Raum, weil die Wahrnehmung der Rechte und rechtlichen Interessen für die Dauer der Abwesenheit nur mehr beim Kurator liegt. Bei einer gesetzlichen Strafdrohung von S 648.542,-- und Freiheitsstrafe von drei Monaten, gebietet die Wichtigkeit der Sache die Veranlassung der Kuratorbestellung. Erst die Zustellung des Erkenntnisses des Spruchsenates an den Kurator setzt daher den Lauf der Rechtsmittelfrist gegen den abwesenden Beschuldigten in Gang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140156.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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