RS Vwgh 1991/10/22 91/14/0156

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwRallg;
ZustG §25;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Ausf zur im Hinblick auf Art 6 MRK verfassungskonformen Auslegung des § 8 Abs 2 ZustG. - Der Begriff "Schwierigkeiten" ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung von Beschleunigungsmöglichkeiten durch die Behörde auszulegen. Der Grundsatz des fairen Verfahrens verlangt, daß Schwierigkeiten, die im Zusammenhang mit einer raschen Abwicklung des Verfahrens zu sehen sind, dann nicht als solche anzusehen sind, wenn die Behörde Zeit ungenutzt verstreichen läßt. - Die Hinterlegung bei Post, Gemeinde oder Behörde kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung gem § 25 ZustG ersetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140156.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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