RS Vwgh 1991/10/22 91/11/0094

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §57;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs5;

Rechtssatz

Angesichts dessen, daß ein Strafverfahren bereits anhängig, aber noch nicht abgeschlossen war und nach der Aktenlage Ermittlungen zur Klärung der Vorfrage ausschließlich im Strafverfahren vorgenommen wurden, bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Aussetzung des Entziehungsverfahrens liege im Sinne der hiebei primär zu beachtenden Verfahrensökonomie (Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239, VwSlg 12019 A/1986, und 20.10.1987, 87/11/0053) keine Bedenken; dies ungeachtet des Umstandes, daß der Lenker auf Grund des Mandatsbescheides bereits Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110094.X03

Im RIS seit

01.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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