RS Vwgh 1991/10/22 91/11/0057

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs3;
KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/04/30 90/11/0208 1

Stammrechtssatz

Hat der Landeshauptmann gemäß § 69 Abs 4 AVG über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit seinem (Berufungs)Bescheid abgeschlossenen Verfahrens betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers in erster Instanz entschieden, so steht dem Beschwerdeführer das Recht zu, gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an den BMöWV zu erheben, weshalb der vorliegenden Beschwerde das Hindernis der mangelnden Erschöpfung des Instanzenzuges entgegensteht (Hinweis B 17.4.1985, 84/11/0326).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110057.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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