RS Vwgh 1991/10/23 91/02/0065

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs2;
VStG §64 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0122 E 15. Dezember 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ist im Zeitpunkt des Todes des Bf eine verhängte Geldstrafe noch nicht bezahlt, so ist eine gegen den verurteilenden Bescheid erhobene Beschwerde daher im allgemeinen als gegenstandslos im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG anzusehen. Ist aber die Geldstrafe ganz oder zum Teil bereits bezahlt, so kann im Hinblick auf § 63 Abs 1 VwGG eine solche Gegenstandslosigkeit nicht angenommen werden, weil im Falle des Obsiegens der Nachlass unter Berücksichtigung dieser Bestimmung Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe hat (Hinweis E 13.9.1985, 85/18/0002).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020065.X01

Im RIS seit

16.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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