RS Vwgh 1991/10/23 91/06/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1991
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

B-VG Art83 Abs2;
B-VG Art94;
JN §1;
MRK Art6 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
ROG Slbg 1977 §20 Abs1;
ROG Slbg 1977 §20 Abs4;
StGG Art5;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in Ecolex 1992/4, 285;

Rechtssatz

§ 20 Abs 4 Slbg ROG 1977 ist so zu verstehen, daß in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des ordentlichen Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (im Rahmen der "sukzessiven Kompetenz") unabhängig davon zulässig ist, ob über eine Entschädigung "dem Grunde nach" (iS von abweislich) oder "der Höhe nach" (also zumindest einen Teil des Anspruches zuerkennend) abgesprochen wurde

(Hinweis E 26.1.1989, 88/06/0122, 0126). Eine andere Auslegung des § 20 Abs 4 Slbg ROG 1977 widerspräche nicht nur Art 94 B-VG, sondern auch dem aus Art 83 Abs 2 B-VG abzuleitenden Grundsatz, daß die zuständige Behörde im vorhinein durch Gesetz festgelegt werden muß

(Hinweis E VfGH 15.3.1973, G 46/72, VfSlg 7021/1973); es läge dann nämlich im Belieben der Verwaltungsbehörde, in Zweifelsfragen durch die Bejahung zumindest eines (wenn auch noch so geringen) Teilanspruches die Zuständigkeit des Gerichtes oder durch die gänzliche Verneinung des Anspruches jene der Verwaltungsbehörden (bzw hier: unmittelbar des VwGH) für das weitere Verfahren herbeizuführen, ohne daß eine vom Willen der Behörde unabhängige Grenzziehung durch das Gesetz vorläge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060170.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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