RS Vwgh 1991/10/28 91/19/0225

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/23 90/19/0584 3

Stammrechtssatz

Da die relative Unbescholtenheit nicht einmal einen im Grunde des § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund darstellt, ist sie keineswegs geeignet, eine Geringfügigkeit des Verschuldens iSd § 21 Abs 1 VStG zu erweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X07

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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