RS Vwgh 1991/10/28 91/19/0258

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §79a;
FrPolG 1954 §5a Abs6;

Beachte

Der Beschwerdefall 91/19/0257 wurde am 28.10.1991 im gleichen Sinne erledigt.

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 91/19/0162 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren über Beschwerden gem § 5a FrPolG hat der unabhängige Verwaltungssenat den mit der Überschrift "Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt" versehenen § 79a AVG anzuwenden. Dies ungeachtet des Umstandes, daß § 5a FrPolG, insbesondere auch dessen Absatz 6 zweiter Satz, nicht explizit einen Verweis darauf enthält, da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 79a AVG in einem solchen Fall ausschließen wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190258.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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