RS Vwgh 1991/10/28 91/19/0225

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Weder das Vorbringen, der Besch habe zwei (namentlich genannte) Arbeitnehmer mit der Kontrolle der Einhaltung unter anderem arbeitszeitrechtlicher Vorschriften betraut, noch der Hinweis, er habe sich angesichts dieser Betrauung darauf verlassen können, daß die Arbeitszeitvorschriften eingehalten würden, sind Konkretisierungen, die das Funktionieren eines wirksamen Kontrollsystems dartun.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190225.X03

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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