RS Vwgh 1991/10/28 90/19/0441

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der in § 11 Abs 4 FrPolG enthaltene Rechtsmittelausschluß bezieht sich im gegebenen Zusammenhang nur auf die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes. Eine abweisende Entscheidung in diesem Sinne enthält der vorliegende Bescheid jedoch nicht. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch erschöpft sich in der Gewährung des Vollstreckungsaufschubes bis 30.6.1990, dies allerdings unter Anfügung von "Auflagen und Bedingungen": a) Der Fremde wird weder verwaltungsrechtlich noch gerichtlich straffällig.

b) Der Fremde geht einer geregelten Arbeit nach. Der Bescheid enthält keinen normativen Ausspruch über den Antrag, soweit sich dieser auf die Zeit nach dem 30.6.1990 bezieht, somit auch keine abweisende Entscheidung, für die der Rechtsmittelausschluß gem § 11 Abs 4 FrPolG gelten würde. Durch den angefochtenen Bescheid konnte daher der Bf in seinem Recht auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes für die Zeit nach dem 30.6.1990 nicht verletzt sein. Soweit der Bf die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen "Auflagen und Bedingungen" bekämpft, ist er darauf hinzuweisen, daß es sich dabei nicht um eine den Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes abweisende Entscheidung handelt, weshalb der Rechtsmittelausschluß gemäß § 11 Abs 4 FrPolG dafür nicht gilt. Insoweit ist der Instanzenzug nicht erschöpft.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190441.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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