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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 1954 §11 Abs4;Rechtssatz
Der in § 11 Abs 4 FrPolG enthaltene Rechtsmittelausschluß bezieht sich im gegebenen Zusammenhang nur auf die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes. Eine abweisende Entscheidung in diesem Sinne enthält der vorliegende Bescheid jedoch nicht. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch erschöpft sich in der Gewährung des Vollstreckungsaufschubes bis 30.6.1990, dies allerdings unter Anfügung von "Auflagen und Bedingungen": a) Der Fremde wird weder verwaltungsrechtlich noch gerichtlich straffällig.
b) Der Fremde geht einer geregelten Arbeit nach. Der Bescheid enthält keinen normativen Ausspruch über den Antrag, soweit sich dieser auf die Zeit nach dem 30.6.1990 bezieht, somit auch keine abweisende Entscheidung, für die der Rechtsmittelausschluß gem § 11 Abs 4 FrPolG gelten würde. Durch den angefochtenen Bescheid konnte daher der Bf in seinem Recht auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes für die Zeit nach dem 30.6.1990 nicht verletzt sein. Soweit der Bf die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen "Auflagen und Bedingungen" bekämpft, ist er darauf hinzuweisen, daß es sich dabei nicht um eine den Antrag auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes abweisende Entscheidung handelt, weshalb der Rechtsmittelausschluß gemäß § 11 Abs 4 FrPolG dafür nicht gilt. Insoweit ist der Instanzenzug nicht erschöpft.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190441.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008