RS Vwgh 1991/10/28 91/19/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67c;
AVG §79a;
FrPolG 1954 §5a Abs6;
FrPolG 1954 §5a;
VwRallg;

Beachte

Der Beschwerdefall 91/19/0257 wurde am 28.10.1991 im gleichen Sinne erledigt.

Rechtssatz

Der Schluß, § 79a AVG sei bei Beschwerden nach § 5a FrPolG deshalb anwendbar, weil die im § 5a Abs 6 FrPolG erwähnte Vorschrift des § 67c AVG auch im § 79a AVG erwähnt ist, ist zwar nicht zwingend, von einem "völlig verfehlten Umkehrschluß" kann jedoch nicht die Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190258.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten