RS Vwgh 1991/10/28 90/19/0514

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Veröffentlicht am 28.10.1991
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AuslBG §3;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
LMG 1975 §64;
MeldeG 1972 §3 Abs5;

Rechtssatz

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Fremden, der unrichtige Angaben iSd § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG gemacht hat, der außerdem wegen des Vergehens nach § 64 LMG 1975 vom Strafbezirksgericht rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und der nicht rechtzeitig seiner Verpflichtung zur Abmeldung gem § 3 Abs 5 MeldeG 1972 nachgekommen ist, ist auch eine von ihm begangene Übertretung gem § 3 AuslBG zu berücksichtigen, auch wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Bestrafung noch nicht erfolgt war und das Verfahren schließlich mit einer Ermahnung geendet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190514.X02

Im RIS seit

28.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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