RS Vwgh 1991/10/30 90/09/0192

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

Dienstrecht - Disziplinarrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §58 Abs2
BDG 1979 §109
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §94 Abs1 Z2
ÖNORM A 2050
VwGG §41 Abs1

Rechtssatz

Wenngleich das dem Beamten vorgeworfene Verhalten im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch nur in groben Umrissen zu beurteilen ist, so genügt die bloße Angabe, der Beamte habe "wiederholte Male" in der inkriminierten Weise gehandelt (weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Einleitungsbeschlusses läßt sich feststellen, in welchen konkreten Fällen der Beamte als Vorgesetzter die der Vergabenorm ÖNORM A 2050 widerstreitenden Handlungen seiner Mitarbeiter toleriert hat), diesen Anforderungen nicht, zumal sie auch jede Zeitangabe, die schon im Hinblick auf die Frage der Verjährung erforderlich gewesen wäre, vermissen läßt.

Schlagworte

Begründung AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenDienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohbericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X13

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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