RS Vwgh 1991/10/30 91/03/0154

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO ist die Fahrtrichtungsangabe kein wesentliches Tatbestandsmerkmal (Hinweis E 17.5.1989, 88/03/0254). Durch die Korrektur der von der Erstbehörde im Straferkenntnis angeführten Fahrtrichtung im Berufungsbescheid ist der Besch in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030154.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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