RS Vwgh 1991/10/30 87/17/0174

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art94;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bedeutet auch, daß nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden - sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander - entscheiden dürfen (Hinweis E VfGH 5.10.1976, G 19/76, VfSlg 7882/76).

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170174.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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