TE Vfgh Beschluss 2004/1/22 B1129/03

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Veröffentlicht am 22.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §20 Abs2 und Abs3
  1. VfGG § 20 heute
  2. VfGG § 20 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 20 gültig von 01.02.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VfGG § 20 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 20 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  6. VfGG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 20 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  9. VfGG § 20 gültig von 08.02.1958 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht nach bereits erfolgter Rückstellung der Verwaltungsakten nach Beendigung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2003, B1129/03 wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers abgewiesen. Gleichzeitig mit der Zustellung dieses Erkenntnisses wurden der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die von ihr vorgelegten Verwaltungsakten zurückgestellt. Ein mit 17. Oktober 2003 datierter Zustellnachweis liegt im verfassungsgerichtlichen Akt ein.

2. Mit einer am 22. Dezember 2003 eingelangten Eingabe begehrt der Beschwerdeführer nunmehr Akteneinsicht hinsichtlich der von der Grundverkehrs-Landeskommission (allenfalls nochmals) vorzulegenden Verwaltungsakten.

3. Von Verwaltungsbehörden im Zuge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte Akten (§20 Abs2 VfGG) werden Bestandteil des verfassungsgerichtlichen Aktes, in welchen die Beteiligten Akteneinsicht nehmen können (§20 Abs3 VfGG).

Nach Rückstellung der Verwaltungsakten an die vorlegende Behörde sind diese nicht mehr Bestandteil des verfassungsgerichtlichen Aktes, daher kann in diese beim Verfassungsgerichtshof keine Akteneinsicht gewährt werden.

Der Antrag war daher abzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1129.2003

Dokumentnummer

JFT_09959878_03B01129_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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