RS Vwgh 1991/10/30 90/09/0192

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Dienstrecht - Disziplinarrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §91

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtmäßigkeit muß aber der Einleitungsbeschluß hinreichend erkennen lassen, daß die Behörde von der dem Gesetz entsprechenden Auffassung "Keine Dienstpflichtverletzung ohne Verschulden" ausgeht und sie dem Beamten zumindest Fahrlässigkeit, dh die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, vorwirft.

Schlagworte

Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohbericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X10

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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