RS Vwgh 1991/10/30 90/09/0192

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Veröffentlicht am 30.10.1991
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Index

Dienstrecht - Disziplinarrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109
BDG 1979 §110
BDG 1979 §123 Abs1
BDG 1979 §123 Abs2
BDG 1979 §91

Rechtssatz

Im Hinblick auf die klarstellende Funktion des Einleitungsbeschlusses ist eine besondere Anführung der dem Beamten im konkreten Fall vorgeworfenen Schuldform im Spruch des Einleitungsbeschlusses grundsätzlich entbehrlich, weil diesem Element für die Tatidentifizierung im allgemeinen keine Bedeutung zukommt. Die für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe bedeutsame Feststellung der Schuldform spielt in dieser Phase des Disziplinarverfahrens keine rechtserhebliche Rolle.

Schlagworte

Dienstanweisung ÖNORM Verwaltungsverordnung WeisungInventar Materialstand Prüfung KontrolleRechnungshofrohbericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X09

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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