RS Vwgh 1991/10/30 91/09/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1991
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §124;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/09/0139

Rechtssatz

Nach dem Einleitungsbeschluß ist der auf § 124 BDG 1979 fußende Verhandlungsbeschluß der zweite bedeutende Schritt des Disziplinarverfahrens im engeren Sinne. Während der Zweck des Einleitungsbeschlusses darin gelegen ist, das Disziplinarverfahren förmlich in Gang zu setzen, hat der Verhandlungsbeschluß jene Tatsachen, in denen eine Pflichtverletzung gesehen wird (Anschuldigungspunkte), substantiiert festzustellen und solcherart den Verfahrensgegenstand (Art und Umfang des disziplinären Vorwurfes) näher zu präzisieren und den Verhandlungsumfang zu bestimmen (Hinweis E 9.4.1986, 85/09/0173 und E 18.10.1990, 90/09/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090138.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten