RS Vwgh 1991/10/31 90/16/0227

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Veröffentlicht am 31.10.1991
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHG 1949 §1;
AHG 1949 §3;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BAO §76 Abs1 litc;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;

Rechtssatz

Bezeichnet die AbgBeh in der Begründung ihres Bescheides, in welchem sie dem Eventualantrag des Gerichtsgebührenschuldners auf Stundung der Gebühren stattgegeben, dem Antrag auf Nachlaß der Gebühren jedoch nicht stattgegeben hat, die Absicht des Gebührenschuldners, im Falle der Nichtstattgebung seiner Anträge eine Amtshaftungsklage gegen den Bund einzubringen, als "Drohung", so ist darin keine Befangenheit der AbgBeh zu erblicken, weil jede Amtshaftungsklage sowohl für den betreffenden Rechtsträger als auch für das von diesem allenfalls für einen Rückersatzanspruch haftbar erachtete Organ ein (mehr oder minder großes) Übel bedeutet.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und NormenAllgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160227.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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